Private Unfallversicherung Göppingen

Kernleistung in der Privaten Unfallversicherung ist die Invaliditätssumme. Weitere Versicherungsleistungen können je nach Vereinbarung die Übergangsleistung, ein Tagegeld, Krankenhaustagegeld und/oder Genesungsgeld, eine Todesfallleistung oder eine Invaliditätsrente sein. Eine besondere Art der Unfallversicherung ist die Kinderinvaliditätsversicherung.

Die Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität, der vom Grad der Behinderung, dem Grad der Erwerbsunfähigkeit und dem Berufsunfähigkeitsgrad zu unterscheiden ist. Für den Invaliditätsgrad ist maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. In vielen Fällen richtet sich dabei die Höhe der Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe. Dabei wird, ausgehend von der Invaliditätssumme, beispielsweise für den Verlust eines Armes ein Grad der Invalidität von 70% fest vereinbart. Somit ergäbe sich bei einem Grad der Invalidität von 70% eine Invaliditätsleistung von 70.000 €. Diese Invaliditätsleistung kann sich noch erhöhen, wenn eine Progressionsstaffel vereinbart ist.

Häufig ist umstritten, ob überhaupt ein Unfallereignis im Sinn der der Unfallversicherungsbedingungen (AUB) eingetreten ist. Oft versagt der Unfallversicherer die vereinbarte Versicherungsleistung auch, weil ein Risikoausschluss vorliegen soll. Die häufigsten Ausschlüsse sind der Ausschluss bezüglich der Schädigung von Bandscheiben und bezüglich Störungen infolge psychischer Reaktionen sowie der Risikoausschluss für Unfälle, die durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen, durch Trunkenheit, durch Schlaganfälle oder sonstige Krampfanfälle verursacht wurden. Schließlich besteht in vielen Fällen Streit über die Höhe des Invaliditätsgrads oder angeblicher Vorschäden, die den Invaliditätsgrad mindern. Dabei sind meist die vom Unfallversicherer eingeholten medizinischen Gutachten umstritten, deren Überprüfung in vielen Fällen zu einer höheren Leistung des Versicherungsnehmers führt.

Die Versicherung versagt auch oft die Leistung mit der Begründung, es liege statt der Berufsunfähigkeit (dauerhafte Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben) lediglich eine Arbeitsunfähigkeit (vorübergehende Unmöglichkeit der Berufsausübung) vor. Oder die Leistung wird verweigert, weil der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit nicht erreicht sei, also der Versicherungsnehmer soll noch in der Lage sein, mehr als 50% seiner bisherigen Tätigkeit zu verrichten.

Schließlich verweigern die Versicherer häufig die vertraglichen Leistungen mit einer Verweisung des Versicherungsnehmers auf einen anderen Beruf, der dem ursprünglichen Beruf vergleichbar ist, bzw. sie versagen einem selbstständigen Handwerker, Freiberufler oder Unternehmer die Leistung mit der Verweisung auf eine mögliche Umorganisation des Betriebs.